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Notarversicherungsgesetz 1972 § 72a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wahl der ehemaligen Notare in die Hauptversammlung

Paragraph 72 a,
  1. Absatz einsVon den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (Paragraph 70,) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.
  2. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat jedem ehemaligen Notar mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer (Paragraph 70,) eine Liste der ehemaligen Notare und einen Stimmzettel für die Wahl zuzustellen. Der ausgefüllte Stimmzettel ist in einem geschlossenen Briefumschlag bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtsdauer (Paragraph 70,) der Versicherungsanstalt zu übermitteln. Der Tag des Ablaufes dieser Frist ist gleichzeitig mit der Zustellung der Wahlunterlagen bekanntzugeben. Nach diesem Tag einlangende Stimmzettel sind nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Gewählt sind jene ehemaligen Notare mit den meisten Stimmen. Wenn infolge von Stimmengleichheit mehr als die vorgesehene Anzahl von ehemaligen Notaren als gewählt gelten würden, entscheidet das Los.
  4. Absatz 4Nimmt ein gewählter ehemaliger Notar die Wahl nicht an, so gilt der nach der Stimmenzahl Nächstgereihte als gewählt. Erforderlichenfalls ist Absatz 3, zweiter Satz anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P72a/NOR40110746

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