Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Hauptversammlung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDie Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer (Paragraph 141, der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare (Paragraph 72 a,) gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer sind.
  2. Absatz 2Die Hauptversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Präsidenten einzuberufen, er hat den Vorsitz zu führen. Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies schriftlich von 1/5 der Mitglieder der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, kann der Präsident einen gültigen Beschluß der Hauptversammlung auch außerhalb einer einberufenen Sitzung der Hauptversammlung durch schriftliche Abstimmung ihrer stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen.
  4. Absatz 4Der Hauptversammlung ist jedenfalls vorbehalten
    1. Ziffer eins
      die Wahl des Präsidenten, und zwar in einem gemeinsamen Wahlgang der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
    2. Ziffer 2
      die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter, und zwar in getrennten Wahlgängen der Gruppen der Notare, der Notariatskandidaten und der ehemaligen Notare;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und aus den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über die Entlastung des Vorstandes;
    5. Ziffer 5
      die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe (Paragraph 20,), die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe (Paragraph 20,) und die Feststellung der festen Beträge (Paragraph 21,) bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr;
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung des Beitragssatzes gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, die Festsetzung des Beitrages gemäß Paragraph 10 a, sowie die Beschlußfassung über eine Änderung der Verzugszinsen gemäß Paragraph 15, Absatz 5, bzw. über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 80 ;,
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung.
  5. Absatz 5Bei der Festsetzung des Beitrages gemäß Paragraph 10 a und des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen. Die Beschlüsse über die Festsetzung des Anpassungsfaktors der 1. Stufe, die Feststellung der Anpassungsfaktoren der 2. bis 4. Stufe und der festen Beträge, die Festsetzung des Beitragssatzes, die Änderung der Verzugszinsen sowie über Maßnahmen im Sinne des Paragraph 80, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind unverzüglich nach ihrer Genehmigung in der “Österreichischen Notariats-Zeitung” zu verlautbaren.
  6. Absatz 6Über die Satzung und deren Änderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Hauptversammlung über die Satzung beziehungsweise deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40120667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P72/NOR40120667

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