Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Amtsdauer

Paragraph 70,

Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung (Paragraph 72, Absatz eins,) währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P70/NOR40078560

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