(1)Absatz einsDie Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.Die Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.