Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
  2. Absatz 2Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,) kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten und ehemaligen Versicherten auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110727

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P7/NOR40110727

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