Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

Paragraph 56,
  1. Absatz einsDer Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
  2. Absatz 2Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
    1. Ziffer eins
      die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des den Anspruch erhebenden Ehegatten erfolgte oder
    2. Ziffer 2
      bei Nichtigerklärung der Ehe der den Anspruch erhebende Ehegatte als schuldlos anzusehen ist.
    Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe (dem Witwer) bzw. dem früheren Ehegatten auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P56/NOR40010018

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