(2)Absatz 2Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des den Anspruch erhebenden Ehegatten erfolgte oder
bei Nichtigerklärung der Ehe der den Anspruch erhebende Ehegatte als schuldlos anzusehen ist.
Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe (dem Witwer) bzw. dem früheren Ehegatten auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension (Abs. 1) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe (dem Witwer) bzw. dem früheren Ehegatten auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.