Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
NVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Alterspension; Ausmaß
§ 52.Paragraph 52,
Die Alterspension gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei auch die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Versicherte einen Dienstunfall erlitten hat. Die Alterspension gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei auch die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Versicherte einen Dienstunfall erlitten hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010014