Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt römisch II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist.
  2. Absatz 2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 41, Absatz 2,)
    1. Ziffer eins
      für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens 12 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3
    anrechenbar sind.
  3. Absatz 3Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.
  4. Absatz 4Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 781/1974

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P46/NOR40010006

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