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Notarversicherungsgesetz 1972 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

Paragraph 42,
  1. Absatz einsVersicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
    1. Ziffer eins
      Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 9, zu entrichten sind;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, nachentrichtet werden;
    3. Ziffer 3
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;
    5. Ziffer 5
      Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.
  2. Absatz 2Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:
    1. Ziffer eins
      für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten
      1. Litera a
        einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
      2. Litera b
        des Bezuges einer Pension,
      3. Litera c
        für die ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 64, zu leisten ist;
    2. Ziffer 2
      für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    3. Ziffer 3
      für nicht schon unter Ziffer eins und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.
  3. Absatz 3Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. Nr. 679/1986, BGBl. I Nr. 146/2001

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168136

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P42/NOR40168136

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