Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben; Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;