(1)Absatz einsZu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 37) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 6,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.