Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zahlungsempfänger

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDie Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

Schlagworte

Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P37/NOR40009997

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