Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2014
Abkürzung
NVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zahlungsempfänger
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz einsDie Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten, wenn dieser aber geschäftsunfähig oder ein beschränkt geschäftsfähiger Unmündiger ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt.
(2)Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.
Schlagworte
Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40009997