Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufrechnung

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von der Versicherungsanstalt zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten zurückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von der Versicherungsanstalt gewährte Vorschüsse.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen zulässig.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Leistung zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40009994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P34/NOR40009994

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