(1)Absatz einsDie Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 60), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder – im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss – ihr Kind (§ 57 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60,), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder – im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss – ihr Kind (Paragraph 57, Absatz 2,) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2,, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.