Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anfall der Leistungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsEine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, fällt, sofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem seinem Eintritt folgenden Monatsersten. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen oder der Versicherte aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so fällt die Pension, sofern sie binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Amtes oder der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt wird, erst mit dem Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung an, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Zeitpunkt folgenden Monatsersten. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
  2. Absatz 2Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3Ein Berufsunfähigkeitsgeld fällt mit dem auf den Eintritt des Versicherungsfalles drittfolgenden Monatsersten an, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt das Berufsunfähigkeitsgeld erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten an.
  4. Absatz 4Ein Zuschuß fällt, sofern er binnen zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruches beantragt wird, mit dem Entstehen des Anspruches (Paragraph 22,) an, wenn er an einem Monatsersten entsteht, sonst mit dem dem Entstehen folgenden Monatsersten. Absatz 2, gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf eine einmalige Leistung ist bei sonstigem Verlust binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles geltend zu machen; wird der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt, fällt die einmalige Leistung mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Die Antragsfrist für den Anspruch auf Abfindung (Paragraph 59,) verlängert sich, wenn ein Hinterbliebener innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles des Todes einen Antrag auf Hinterbliebenenpension stellt und dieser in der Folge rechtskräftig abgewiesen wird, um die Dauer dieses Verfahrens.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168127

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P23/NOR40168127

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