(1)Absatz einsErreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8 und 9, 55 Abs. 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Abs. 2, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil, sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den Paragraphen 48, Absatz 8 und 9, 55 Absatz 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 20, nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Absatz 2,, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Absatz 2, erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil, sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.