Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Wertausgleich

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsErreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den Paragraphen 48, Absatz 8 und 9, 55 Absatz 5 und 58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach Paragraph 20, nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Absatz 2,, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensionen Einmalzahlungen in der Höhe der Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor angepassten Pension und der entsprechend der Verbraucherpreise nach Absatz 2, erhöhten Pension. Die Einmalzahlungen sind nicht Pensionsbestandteil, sie sind zu Pensionen bzw. zu den Sonderzahlungen auszuzahlen.
  2. Absatz 2Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Der so errechnete Wert ist auf Cent zu runden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P20a/NOR40110733

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