Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Bedeutung der Begriffe

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
  2. Ziffer 2
    Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr.75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
  3. Ziffer 3
    Notariatskandidat: eine Person die
    1. Litera a
      nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
    2. Litera b
      im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
    3. Litera c
      zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
  4. Ziffer 4
    Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (Paragraph 3, NVG 1972).
  5. Ziffer 5
    Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (Paragraphen 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
  6. Ziffer 6
    Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskanditaten.
  7. Ziffer 7
    Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (Paragraph 4, NVG 1972).
  8. Ziffer 8
    Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
  9. Ziffer 9
    Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (Paragraph 49, NVG 1972).
  10. Ziffer 10
    Einmalige Leistungen: die Abfindung (Paragraph 59, NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (Paragraph 60, NVG 1972).
  11. Ziffer 11
    Pension: die Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 47, NVG 1972), die Alterspension (Paragraph 51, NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (Paragraph 54, NVG 1972), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (Paragraph 54 a, NVG 1972), die Waisenpension (Paragraph 57, NVG 1972) und die Pension bei Haft (Paragraph 25, Absatz 3, NVG 1972).
  12. Ziffer 12
    Zuschuß: der Kinderzuschuß (Paragraph 61, NVG 1972).
  13. Ziffer 13
    Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
  14. Ziffer 14
    Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
  15. Ziffer 15
    Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im Paragraph 308, Absatz , des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
  16. Ziffer 16
    Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der Paragraphen 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
  17. Ziffer 17
    Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
  18. Ziffer 18
    Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, NVG 1972) errechnet wird.
  19. Ziffer 19
    Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Paragraph 2, Ziffer 6,) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40120660

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P2/NOR40120660

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