Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

Paragraph 13,
  1. Absatz einsVersicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben
    1. Ziffer eins
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (Paragraph 15, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,),
    4. Ziffer 4
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese Paragraph 10, Absatz 2, anzuwenden ist, sowie
    5. Ziffer 5
      über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.
    Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.
  3. Absatz 3Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40110730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P13/NOR40110730

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