Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.08.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
NVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge
§ 11.Paragraph 11,
Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen. Die nach Paragraph 9, zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 62/2010
Im RIS seit
09.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40120661