(6)Absatz 6Wird die Aufzeichnung (Abs. 5) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Abs. 4 angeschaffte oder gemäß Abs. 7 ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Abs. 5 Z 2) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.Wird die Aufzeichnung (Absatz 5,) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Absatz 4, angeschaffte oder gemäß Absatz 7, ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Absatz 5, Ziffer 2,) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des Paragraph 119, oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 34, verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder die Voraussetzungen für eine Alterspension aus der gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.