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Einkommensteuergesetz 1972 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

20.12.1985

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 620/1981.

Text

Investitionsrücklage

Paragraph 9, (1) Wird der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermittelt, so können steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v. H. des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Die Rücklagenbildung ist insoweit nicht zulässig, als im selben Wirtschaftsjahr eine vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) oder ein Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) in Anspruch genommen wird. Die Rücklage ist in der Bilanz nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2Die Rücklage ist entweder
    1. Ziffer eins
      gegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit dem Betrag aufzulösen, der als vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter zulässig wäre, oder
    2. Ziffer 2
      gegen den Betrag aufzulösen, der als Investitionsfreibetrag (Paragraph 10,) geltend gemacht werden könnte.
    Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind im vierten Jahr nach der Bildung der Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Bei der gewinnerhöhenden Auflösung erhöht sich der aufzulösende Betrag um 20 v. H. Dieser Prozentsatz vermindert sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) früher aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat im Falle der Betriebsaufgabe, der entgeltlichen übertragung eines Betriebes sowie im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft zu entfallen.
  2. Absatz 3Steuerpflichte, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag bis zu 25 v. H. des Gewinnes steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Begrenzung, Verwendung und Auflösung der Rücklage sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung muß die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge bzw. ihre Verwendung klar ersichtlich ein. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß der Steuerpflichtige von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch gemacht hat, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
  3. Absatz 4Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge) gemäß den Absatz eins bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 vH des ihrer Bildung zugrundegelegten Gewinnes (Absatz eins und 3) nicht übersteigen und in diesem Jahr auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner angeschafft werden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) in Höhe des Nennbetrages dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner gleichgestellt. Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (Paragraph 12,) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.
  4. Absatz 5Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Absatz 4, ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Diese Aufzeichnung ist dem Finanzamt jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht, bis zum 31. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. In dieser Aufzeichnung müssen für den Schluß jedes Veranlagungszeitraumes jeweils in einer Summe
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 4, insgesamt verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) abzüglich der in früheren Veranlagungszeiträumen nachversteuerten Beträge (Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      die Nennbeträge der insgesamt gemäß Absatz 4, angeschafften oder gemäß Absatz 7, ersetzten Wertpapiere abzüglich der Nennbeträge jener Wertpapiere, die im betreffenden oder einem früheren Veranlagungszeitraum im Sinne der Ziffer 3, verwendet wurden,
    3. Ziffer 3
      die Nennbeträge der Wertpapiere, die im betreffenden Veranlagungszeitraum dem Depot entnommen und nicht gemäß Absatz 7, ersetzt oder die entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wurden,
    aufscheinen.
  5. Absatz 6Wird die Aufzeichnung (Absatz 5,) trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind in dem Veranlagungszeitraum, für den die Aufzeichnung nicht vorgelegt wurde, die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 vH zu erhöhen und nachzuversteuern. Eine solche Nachversteuerung ist überdies in jedem Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als gemäß Absatz 4, angeschaffte oder gemäß Absatz 7, ersetzte Wertpapiere in diesem Veranlagungszeitraum entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot entnommen werden und dadurch die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassene Beträge) durch die Nennbeträge der verbleibenden Wertpapiere laut Aufzeichnung (Absatz 5, Ziffer 2,) nicht mehr gedeckt sind. Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuernden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des Paragraph 119, oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 34, verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die Übertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.
  6. Absatz 7Eine Nachversteuerung (Absatz 6,) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Absatz 4,) getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Absatz 4 bis 6 sind auf solche Wertpapiere sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8Die Bestimmungen der Absatz 5 bis 7 sind nach Veräußerung, Aufgabe oder unentgeltlicher Übertragung des Betriebes insoweit weiter anzuwenden, als die Wertpapiere (Absatz 4,) nicht entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen werden.
  8. Absatz 9Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 gelten nicht für Wertpapiere, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4, angeschafft oder für die die Begünstigungen des Paragraph 107, in Anspruch genommen werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Erhöhungsbetrag, Zuschlag, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047404

Alte Dokumentnummer

N3198111705T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P9/NOR12047404

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