Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

21.12.1984

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3:
erstmals für Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. II Z 3 BGBl. Nr. 620/1981.

Text

Vorzeitige Abschreibung

Paragraph 8, (1) Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.

  1. Absatz 2Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
    1. Ziffer eins
      bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
      1. Litera a
        Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
      2. Litera b
        Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
      3. Litera c
        Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 4,, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) und der Zivilluftfahrerschulen,
    3. Ziffer 3
      bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
  2. Absatz 3Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
  3. Absatz 4Abweichend vom Absatz 3, beträgt der Abschreibungssatz
    1. Ziffer eins
      von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    2. Ziffer 2
      von Mitbenützungsrechten an den unter Ziffer eins, genannten Anlagen 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    3. Ziffer 3
      von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    4. Ziffer 4
      von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
    5. Ziffer 5
      von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
    Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Ziffer eins bis 5 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Schlagworte

Personalwohngebäude, Hotel, Teilherstellungskosten, Betriebserwerb, Anschaffungskosten, Taxi, Arbeitnehmerwohngebäude, Flugzeug, Mitunternehmeranteil, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Personengesellschaft

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047403

Alte Dokumentnummer

N3198111700T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P8/NOR12047403

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