Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

16.12.1976

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1975 (Veranlagungsjahr 1975)
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Vorzeitige Abschreibung

Paragraph 8, (1) Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.

  1. Absatz 2Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
    1. Ziffer eins
      bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
      1. Litera a
        Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
      2. Litera b
        Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
      3. Litera c
        Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 4,,
    2. Ziffer 2
      bei Personenkrafträdern, Personenkraftwagen und der Personenbeförderung dienenden Luftfahrzeugen, ausgenommen Mietkraftwagen, Platzkraftwagen, Fahrschulwagen, Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen und der Zivilluftfahrerschulen,
    3. Ziffer 3
      bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
  2. Absatz 3Die vorzeitige Abschreibung ist mit 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
  3. Absatz 4Für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit diese im Inland unmittelbar und ausschließlich dem Umweltschutz dienen und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, beträgt der Abschreibungssatz abweichend vom Absatz 3, einheitlich 60 v. H.; der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf entgeltlich erworbene Mitbenützungsrechte an solchen Anlagen sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesminsters für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird.
  4. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Schlagworte

Personalwohngebäude, Hotel, Teilherstellungskosten, Betriebserwerb, Anschaffungskosten, Taxi, Arbeitnehmerwohngebäude, Flugzeug, Mitunternehmeranteil, Personengesellschaft, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045959

Alte Dokumentnummer

N3197411695T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P8/NOR12045959

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