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Einkommensteuergesetz 1972 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Z 2
Ab 1. 1. 1980 (Veranlagungsjahr 1980)
Abschn. I Art. I Z 2 BGBl. Nr. 312/1987)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Bewertung

Paragraph 6,

Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach Paragraph 7 und um eine nach Paragraph 8, in Anspruch genommene vorzeitige Abschreibung oder um eine nach Paragraph 9, verwendete Investitionsrücklage (steuerfreien Betrag), anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.
  2. Ziffer 2
    Andere als die in Ziffer eins, bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebes (insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert (Ziffer eins, dritter Satz) angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des höheren Teilwertes zulässig, wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Wird für stehendes Holz der höhere Teilwert nicht angesetzt, dann sind Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben abzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2, anzusetzen.
  4. Ziffer 4
    Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
  5. Ziffer 5
    Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
  6. Ziffer 6
    Werden Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen Betrieb (eine andere Betriebsstätte) desselben Steuerpflichtigen oder in einen Betrieb überführt, an dessen Betriebsvermögen (Kapital) der Steuerpflichtige als Unternehmer (Mitunternehmer) oder im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, beteiligt ist, so sind diese Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden wären. Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter eines im Inland gelegenen Betriebes (einer im Inland gelegenen Betriebsstätte) in das Ausland in einen anderen Betrieb überführt werden und bei beiden Betrieben dieselben Personen die Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluß haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland überführt werden.
  7. Ziffer 7
    Folgende Beteiligungen und Darlehensforderungen können im Jahre der Anschaffung mit einem Teilwert in Höhe von 90 v. H. der Anschaffungskosten angesetzt werden:
    1. Litera a
      Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Ausland haben, wenn die Beteiligungen anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,
    2. Litera b
      Beteiligungen an Gesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (Paragraph 23, Ziffer 2,), wenn die Beteiligungen anläßlich der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens erworben worden sind,
    3. Litera c
      Forderungen von Gesellschaftern aus Darlehen an die in Litera a, genannten Kapitalgesellschaften, wenn die Darlehen anläßlich der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind.
Die erworbenen Beteiligungen im Sinne der Litera a und b müssen mindestens 25 v. H. des Grund- oder Stammkapitals bzw. des Gesellschaftsvermögens betragen; in diesem Ausmaß müssen auch die Gesellschafter im Falle der Litera c, beteiligt sein. Eine erhebliche Erweiterung im Sinne der Litera b und c liegt vor, wenn das Grund- oder Stammkapital bzw. das Gesellschaftsvermögen der in Litera a und b genannten Gesellschaften im Jahre des Erwerbes der Beteiligungen bzw. der Darlehenshingabe um mindestens 50 v. H. erhöht wird. Die Bestimmungen des ersten Satzes sind nur anzuwenden, wenn die den Gesellschaften nach Litera a bis c zugeführten Mittel für im Ausland gelegene Betriebsstätten, die dem Vertrieb, dem Aufstellen oder dem Warten von in Österreich erzeugten Waren dienen, Verwendung finden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung im Sinne des ersten Satzes hat der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
  1. Ziffer 8
    Bei Eröffnung oder entgeltlichem Erwerb eines Betriebes sind
die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
  1. Ziffer 9
    Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilinhabers) die Wirtschaftsgüter mit jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt der übertragung nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten waren (Buchwerte). Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Werden nur einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden müssen.
  2. Ziffer 10
    Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten bei
Wirtschaftsgütern, die unter Verwendung von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 29, angeschafft oder hergestellt wurden, nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.
  1. Ziffer 11
    Der Vorsteuerbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes
1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Wird der Vorsteuerabzug berichtigt, so sind auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend zu berichtigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972 berichtigt wird; in diesem Falle sind, sofern eine Forderung im Sinne der Ziffer 12, nicht mehr besteht, die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen und die Minderbeträge als Betriebsausgaben zu behandeln.
  1. Ziffer 12
    Der Vorsteuerbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes
1972 ist, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, als Forderung auszuweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Schlagworte

Landwirtschaftlicher Betrieb, Einzelbewertung, Anschaffungskosten,
Teilwertabschreibung, Wertzusammenhang, Verrechnungspreis, Schulden,
Betriebseröffnung, Buchwertfortführung, Betriebserwerb, Aufwertung,
Zuschreibung, Vorsteuer, Schenkung des Betriebes

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049008

Alte Dokumentnummer

N3198711787A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P6/NOR12049008

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