Gewinn der im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden
§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Paragraph 5, Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden.