(4)Absatz 4Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.
Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der lit. a giltAls angemessenes Kassenvermögen im Sinne der Litera a, gilt
bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,
bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,
bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
Das Deckungskapital der in lit. b, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der lit. b, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.Das Deckungskapital der in Litera b,, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der Litera b,, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,
Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,
Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung
von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7) abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag (Forschungsfreibetrag) bis 12 vH der gemäß dem ersten Satz abgesetzten Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen steuerfrei bleibt, soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Es kann ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis 18 vH geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht wesentlich anderen Personen zur Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung durch andere Personen liegt vor, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr oder in einem der unmittelbar folgenden vier Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes betragen. Übersteigen in einem dieser Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes, so erhöht sich der Gewinn in diesem Wirtschaftsjahr um den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorstehenden Zeitraum tatsächlich geltend gemachten erhöhten Forschungsfreibetrag und einem Forschungsfreibetrag von 12 vH. Dieser Unterschiedsbetrag erhöht sich um einen Zuschlag von je 5 vH für jedes ab dem Wirtschaftsjahr der Geltendmachung abgelaufene Wirtschaftsjahr,von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag (Forschungsfreibetrag) bis 12 vH der gemäß dem ersten Satz abgesetzten Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen steuerfrei bleibt, soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Es kann ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis 18 vH geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht wesentlich anderen Personen zur Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung durch andere Personen liegt vor, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr oder in einem der unmittelbar folgenden vier Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes betragen. Übersteigen in einem dieser Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes, so erhöht sich der Gewinn in diesem Wirtschaftsjahr um den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorstehenden Zeitraum tatsächlich geltend gemachten erhöhten Forschungsfreibetrag und einem Forschungsfreibetrag von 12 vH. Dieser Unterschiedsbetrag erhöht sich um einen Zuschlag von je 5 vH für jedes ab dem Wirtschaftsjahr der Geltendmachung abgelaufene Wirtschaftsjahr,
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,
durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
juristisch unselbständige Einrichtungen
von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind,
juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind, wenn an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder ihre Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,
zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,
Museen von Gebietskörperschaften.
Bei Zuwendungen an die unter lit. d und e genannten Empfänger ist von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen, daß sie dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.Bei Zuwendungen an die unter Litera d und e genannten Empfänger ist von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen, daß sie dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.
Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 567, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht,Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 567, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht,
bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Abs. 1 oder § 5bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Absatz eins, oder Paragraph 5,
ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Abs. 2).ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Absatz 2,).