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Einkommensteuergesetz 1972 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

2. Steuerbefreiungen

Paragraph 3, Von der Einkommensteuer sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie die auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, gewährten Versorgungsleistungen,
  2. Ziffer 2
    die den Opfern des Kampfes für ein freies demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen,
  3. Ziffer 3
    die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung und Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Kranken- und Sterbegelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
  4. Ziffer 4
    das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
  5. Ziffer 5
    Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden, sowie Beihilfen der im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden,
  6. Ziffer 6
    die in den Paragraphen 5, Absatz 2,, 17 und 18 des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geregelten Vergütungen des Bundespräsidenten,
  7. Ziffer 7
    die im Paragraph 5 a, Absatz eins, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1955,, genannten Entschädigungen,
  8. Ziffer 8
    die im Paragraph 9, sowie in den Paragraphen 17 bis 19 des Bezügegesetzes angeführten Vergütungen sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Entschädigungen, die Landeshauptmänner und ihre Stellvertreter, Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten,
  9. Ziffer 9
    Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, und jene gleichartigen ausländischen Leistungen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, des genannten Gesetzes ausschließen,
  10. Ziffer 10
    Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag gemäß Paragraph 80, Absatz 5 und Paragraph 85, Absatz 5, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1962, und 386/1970, sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 76, Absatz 5 und Paragraph 80, Absatz 5, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1970,,
  11. Ziffer 11
    Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer, wenn sie
    1. Litera a
      anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und
      1. Sub-Litera, a, a
        8000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
      2. Sub-Litera, b, b
        10.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
      3. Sub-Litera, c, c
        12.000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
      die Begünstigungen nach Litera a, a,, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;
      auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln; als Beschäftigungszeiten gelten auch Zeiten, die der Arbeitnehmer beim Bundesheer, bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, in der Kriegsgefangenschaft oder infolge Dienstverpflichtungen bei anderen Arbeitgebern sowie bei Konzernunternehmen verbracht hat, soweit der Arbeitgeber diese Zeiträume arbeitsrechtlich (dienstrechtlich) anrechnet,
    2. Litera b
      anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.
    Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig; wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer), so ist Paragraph 67, Absatz 2, insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird,
  12. Ziffer 12
    einmalige Zuwendungen betrieblicher Pensions- oder
Unterstützungskassen aus besonderen Anlässen, wie zum Beispiel aus Anlaß einer Geburt, einer Verehelichung, einer Krankheit oder eines Todesfalles,
  1. Ziffer 13
    bei Auslandsbeamten (Paragraph 92,) die Kaufkraftausgleichszulage und
die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54,
  1. Ziffer 14
    die Einkünfte von Auslandsbeamten (Paragraph 92,), die in dem Staate
der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben; dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß Paragraph 98,,
  1. Ziffer 15
    Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 200 S im Kalendermonat nicht übersteigen,
  2. Ziffer 16
    Entschädigungen im Sinne der Ziffer 15,, die in dem an
freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (Paragraph 16, Absatz 4, des Betriebsrätegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1947,) enthalten sind, sowie gleichartige Entschädigungen an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
  1. Ziffer 17
    Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht
länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird,
  1. Ziffer 18
    die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen),
  2. Ziffer 19
    die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern),
  1. Ziffer 20
    Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von
Arbeitnehmern, wenn diese Aufwendungen für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 3000 S jährlich nicht übersteigen,
  1. Ziffer 21
    Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb
unentgeltlich oder verbilligt abgibt,
  1. Ziffer 22
    der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt,
  1. Ziffer 23
    Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in
tabakverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen,
  1. Ziffer 24
    freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an
nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt,
  1. Ziffer 25
    der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten
Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen), wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht übersteigt;
  1. Ziffer 26
    Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
Arbeitgeberdarlehen, soweit das Darlehen 100.000 S nicht übersteigt,
  1. Ziffer 27
    die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,
  1. Ziffer 28
    freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer oder an den Betriebsratsfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn,
  2. Ziffer 29
    Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (einschließlich Zinsenzuschüsse), die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, eines Beschlusses der zuständigen Landesregierung, eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderates oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und hiefür auch verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen der im Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, genannten Institutionen,
  3. Ziffer 30
    Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III, römisch fünf und römisch VI des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, und nach Artikel römisch XI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971,, ausgenommen die Entschädigung in der Höhe des Verdienstentganges im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, des Heeresgebührengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.272 aus 1971,,
  4. Ziffer 31
    Zinsen aus gemäß Paragraph 107, begünstigt angeschafften
festverzinslichen Wertpapieren, soweit sie auf die Zeit der Hinterlegung entfallen,
  1. Ziffer 32
    Sparprämien gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, des Prämiensparförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962,,
  2. Ziffer 33
    Entschädigungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, des Bewährungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1969,,
  3. Ziffer 34
    Ersatzleistungen nach dem Strafrechtlichen
Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1969,,
  1. Ziffer 35
    Geldleistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,,
  1. Ziffer 36
    die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.

Schlagworte

Krankengelder, Versorgungseinrichtungen, Karenzgeld, Subventionen, Jubiläumsgeld, Pensionskassen, Ferialpraxis, Tabak, Zigarren, Zigaretten, Bundesheer

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045398

Alte Dokumentnummer

N3197211911S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P3/NOR12045398

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