Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
13.12.1972
Außerkrafttretensdatum
31.07.1974
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Text
Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 3 Z. 6)(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,)
§ 28. (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:Paragraph 28, (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,
Einkünfte aus der überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und aus der überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,Einkünfte aus der überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und aus der überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte, Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)Absatz 2Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsenen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 426/1969, gewährt werden.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsenen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, gewährt werden. (3)Absatz 3Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.Einkünfte der im Absatz eins, bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Schlagworte
Zehntelabsetzung, Kleinwohnung
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12045422
Alte Dokumentnummer
N3197211935S