Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Vermietung und Verpachtung

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,)

Paragraph 28, (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen,
  2. Ziffer 2
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen,
  3. Ziffer 3
    Einkünfte aus der überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestaltung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und aus der überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen oder aus der Gestattung der Verwertung solcher Rechte,
  4. Ziffer 4
    Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungserlös von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinse sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
  1. Absatz 2Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden und die nicht regelmäßig jährlich erwachsenen (Großreparaturen), auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Aufwendungen für Verbesserungen an Wohnhäusern und in Klein- oder Mittelwohnungen sind auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen, wenn hiefür Annuitätenzuschüsse auf Grund der Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, gewährt werden.
  2. Absatz 3Einkünfte der im Absatz eins, bezeichneten Art sind den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Schlagworte

Zehntelabsetzung, Kleinwohnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045422

Alte Dokumentnummer

N3197211935S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P28/NOR12045422

Navigation im Suchergebnis