Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

13.03.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 80/1987
Dieser Bezugszeitraum wurde vom VfGH, BGBl.
Nr. 522/1989, mit Wirkung vom 8. 11. 1989 aufgehoben.
Abs. 3: ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 80/1987
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Verluste bei beschränkter Haftung

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsVerluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, abzugsfähig, soweit dadurch bei ihm negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen oder werden in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit diese die Entnahmen übersteigen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten. Die Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.
  2. Absatz 2Scheidet ein Kommanditist mit negativem Betriebsvermögen gegen Abfindung in Geld- oder Sachwerten aus der Kommanditgesellschaft aus, so ist der Veräußerungsgewinn unter Beachtung des Paragraph 24, zu ermitteln. Scheidet der Kommanditist ohne Abfindung aus, so gilt der Betrag des negativen Betriebsvermögens, den er nicht auffüllen muß, abzüglich allfälliger Veräußerungskosten als Veräußerungsgewinn im Sinne des Paragraph 24,
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für stille Gesellschafter, die als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie für sonstige Mitunternehmer, soweit deren Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft durch Vertrag ausgeschlossen ist.

Anmerkung

1. Diese Rechtsvorschrift ist für Verluste im Sinne dieser Bestimmung, die nicht bis zum Veranlagungsjahr 1988 verrechnet werden konnten, auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 anzuwenden (§ 112 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).
2. ÜR: Abschn. I Art. II, BGBl. Nr. 80/1987.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049006

Alte Dokumentnummer

N3198711784A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P23a/NOR12049006

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