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Einkommensteuergesetz 1972 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 5:
ab 1. 1. 1979 (Veranlagungsjahr 1979)
Art. II BGBl. Nr. 571/1978.

Text

6. Sonderausgaben

Paragraph 18, (1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden:

  1. Ziffer eins
    Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben oder nicht der Einkommensteuer unterliegen. Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (Paragraph 16, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) übersteigt,
  2. Ziffer 2
    Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt,
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      mindestens fünfjährige gebundene Beträge,die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen oder an Vereinigungen, deren statutenmäßige Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, sowie an Gebietskörperschaften geleistet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der fünfjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht. Eine Nachversteuerung dieser Beträge hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt und nicht im Sinne dieser Ziffer verwendet werden. Die im ersten Satz genannten Vereinigungen und Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird oder wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird,
    2. Litera b
      Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken, die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen bzw. eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt, aus denen die Verwendung des Grundstückes zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erkennbar ist, so ist eine Nachversteuerung dieser Beträge vorzunehmen. Eine Nachversteuerung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, nicht gegeben sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
    3. Litera c
      Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von Wohnraum im Sinne der Litera a, oder der Litera b, aufgenommen wurden. Den Darlehen im Sinne dieser Vorschrift sind Eigenmittel der in Litera a, genannten Vereinigungen oder Gebietskörperschaften gleichzuhalten. Eine Nachversteuerung hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn inzwischen der Tod des Steuerpflichtigen eingetreten ist,
  4. Ziffer 4
    bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind. Die Höhe des Verlustes ist nach den Vorschriften der Paragraphen 4 bis 14 zu ermitteln,
  5. Ziffer 5
    Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch 800 S jährlich,
  6. Ziffer 6
    Steuerberatungskosten, soweit sie nicht als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten zu behandeln sind.
  1. Absatz 2In Ergänzung des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 5 wird bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Unter Absatz eins, Ziffer 2,, 3, und 5 fallen auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinne des Paragraph 119,
    2. Ziffer 2
      Soweit Beträge nach Absatz eins, Ziffer 3, als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung anerkannt worden sind, können sie aus einem anderem Rechtsmittel nicht nochmals als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben für die Wohnraumbeschaffung berücksichtigt werden.
    3. Ziffer 3
      Als Eigenheim im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Unter diesen Begriff fallen auch Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden errichtet werden, wenn die übrigen oben erwähnten Voraussetzungen auf sie zutreffen. Als Eigentumswohnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, kann nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient. Die Gesamtnutzfläche von gemäß Absatz eins, Ziffer 3, begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, Durch Änderungen im Familienstand nach Beginn der Errichtung geht die Eigenschaft eines Eigenheimes (einer Eigentumswohnung) nicht verloren.
    4. Ziffer 4
      Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, um je 5 000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, insgesamt den Betrag von 10 000 S und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann erhöht sich der im ersten Satz genannte Höchstbetrag um 10 000 S. Ein Kind, für das der Erhöhungs betrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, geltend gemacht, so kann der Erhöhungsbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.
    5. Ziffer 5
      Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 10 000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 10 000 S und für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, um je 5000 S. Hat der Steuerpflichtige den Erhöhungsbetrag für ein Kind in Anspruch genommen, so steht dem Ehegatten für dieses Kind kein Erhöhungsbetrag zu. Der letzte Satz der Ziffer 4, gilt sinngemäß.
    6. Ziffer 6
      Hat die Steuerpflicht nicht während eines vollen Kalenderjahres bestanden, so sind die Jahresbeträge nach Ziffer 4 und 5 entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, herabzusetzen und auf volle Schilling abzurunden. Dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen.
    7. Ziffer 7
      Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3, finden auch dann Anwendung, wenn innerhalb des in Ziffer eins, genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind; bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne der genannten Vorschriften hat eine Nachversteuerung zu unterbleiben, die Ziffer 2, findet jedoch Anwendung.
    8. Ziffer 8
      Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Vermerk über Kinder im Sinne des Paragraph 119,, die im Zeitpunkt der Zahlung der als Sonderausgaben in Betracht kommenden Beträge zu berücksichtigen sind, für die Erhöhung des Jahresbetrages maßgebend.
  2. Absatz 3Für Sonderausgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 3276 S jährlich abzusetzen. Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 273 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat.
  3. Absatz 4Die Nachversteuerung hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Nachversteuerung gegeben sind, mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 v. H. zu erfolgen.

Schlagworte

Wohnraumbeschaffungsdarlehen, Verlustabzug, Verlustvortrag, Kirchenbeitrag, Begünstigte Personen, Bausparen, Kellerraum, Dachbodenraum, Abstellraum, Sonderausgabenhöchstbetrag, Altershöchstbetrag, Sonderausgabenpauschale, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Bauvereinigung, Kapitalwert, Kapitalversicherung, Zwanzigstelabsetzung, Wohnungsvereinigung, Abtretung der Lebensversicherung, Rückkauf der Lebensversicherung, Witwenkasse, Waisenkasse, Versorgungskasse, Wohnsparvertrag

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046738

Alte Dokumentnummer

N3197811746T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P18/NOR12046738

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