Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 4 und Aufhebung der Abs. 4, 5 und 6:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1 BGBl. Nr. 606/1987.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Werbungskosten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des Paragraph 4, Absatz 3, gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
    1. Ziffer eins
      Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
    2. Ziffer 2
      öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,
    3. Ziffer 3
      Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen,
    4. Ziffer 4
      Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer 4, erfaßten Personen sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Untersützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,
    5. Ziffer 5
      von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete
    Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,,
    1. Ziffer 6
      Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
    und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades
    bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
    5.25 S täglich,
    31.50 S wöchentlich,
    136.50 S monatlich,
    1638.-- S jährlich;
    Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
    bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
    22.-- S täglich,
    132.-- S wöchentlich,
    572.-- S monatlich,
    6864.-- S jährlich;
    Kraftrades oder Motorfahrrades
    bei einer Fahrtstrecke über 20 km
    8.-- S täglich,
    48.-- S wöchentlich,
    208.-- S monatlich;
    2496.-- S jährlich;
    Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
    bei einer Fahrtstrecke über 20 km
    32.-- S täglich,
    192.-- S wöchentlich,
    832.-- S monatlich,
    9984.-- S jährlich.
    Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (Paragraph 76,) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,
    1. Ziffer 7
      Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),
    2. Ziffer 8
      Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (Paragraph 7,).
    Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:
    1. Litera a
      Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,
    2. Litera b
      bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,
    3. Litera c
      bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,
    4. Litera d
      bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.
    Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 11 und des Paragraph 13, gelten sinngemäß,
    1. Ziffer 9
      Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.
    Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, angeführten Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, vermehrten Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum.
  2. Absatz 2Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
  3. Absatz 3Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen, Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sowie der Pauschbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Satz sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.

Anmerkung

1. Betreffend Zuwendungen an Interessensvertretungen vgl. Art. II des BG, BGBl. Nr. 391/1975.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987

Schlagworte

Bodenwertabgabe, Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Pensionsversicherung, Krankenversorgung, Altersversorgung,
Invaliditätsversorgung, Versorgungseinrichtung, Anschaffungskosten,
Werbungskostenpauschale, Funktionärspauschale, Mitgliedsbeitrag,
Provisionspflichtbeitrag, Pensionspflichtbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049041

Alte Dokumentnummer

N3198711819A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P16/NOR12049041

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