(1)Absatz einsWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auchWerbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Die beiden letzten Sätze des Paragraph 4, Absatz 3, gelten sinngemäß. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen,
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen, vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden, weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Untersützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,)Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 29, Ziffer 4, erfaßten Personen sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Untersützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, sowie Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben,
von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete
Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, BGBl. Nr. 13/1952,Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,, Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
5.25 S täglich,
31.50 S wöchentlich,
136.50 S monatlich,
1638.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
22.-- S täglich,
132.-- S wöchentlich,
572.-- S monatlich,
6864.-- S jährlich;
Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
8.-- S täglich,
48.-- S wöchentlich,
208.-- S monatlich;
2496.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
32.-- S täglich,
192.-- S wöchentlich,
832.-- S monatlich,
9984.-- S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (§ 76) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (Paragraph 76,) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,
Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7).Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (Paragraph 7,).
Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:
Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,
bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,
bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,
bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.
Die Bestimmungen des § 6 Z 11 und des § 13 gelten sinngemäß,Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 11 und des Paragraph 13, gelten sinngemäß,
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im § 26 Z 7 angeführten Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 vermehrten Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum.Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, angeführten Sätze nicht übersteigen; bei den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, vermehrten Einkünfte der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum.