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Einkommensteuergesetz 1972 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1980

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3:
ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977.

Text

Werbungskosten

Paragraph 16, (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch

  1. Ziffer eins
    Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
  2. Ziffer 2
    öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen,
  3. Ziffer 3
    Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen; Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen können nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufsverbände (Interessenvertretungen) nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
  4. Ziffer 4
    Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn AG. durchgeführt werden, weiters Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht, weiters Beiträge der im Absatz 4 bis 6 genannten Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung entspricht,
  5. Ziffer 5
    von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,,
  6. Ziffer 6
    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß an Stelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, werden nachstehende Pauschbeträge festgesetzt: Bei Benützung eines Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
5.25 S täglich,
31.50 S wöchentlich,
136.50 S monatlich,
1638.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke bis 20 km
22.-- S täglich,
132.-- S wöchentlich,
572.-- S monatlich,
6864.-- S jährlich;
Kraftrades oder Motorfahrrades
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
8.-- S täglich,
48.-- S wöchentlich,
208.-- S monatlich;
2496.-- S jährlich;
Personenkraftwagens (Kombinationskraftwagens)
bei einer Fahrtstrecke über 20 km
32.-- S täglich,
192.-- S wöchentlich,
832.-- S monatlich,
9984.-- S jährlich.
Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten. Zur Inanspruchnahme des Pauschbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären, daß er für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das eigene Kraftfahrzeug benützt; außerdem hat er die Art des Kraftfahrzeuges an Hand geeigneter Unterlagen nachzuweisen und bei Inanspruchnahme des erhöhten Kraftfahrzeugpauschales dem Arbeitgeber zu bestätigen, daß die von ihm mit seinem Kraftfahrzeug zurückzulegende Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mehr als 40 km beträgt. Das Kraftfahrzeugpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den in Anwendung zu bringenden Pauschbetrag auf dem Lohnkonto (Paragraph 76,) zu vermerken; der Pauschbetrag kann für einen Lohnzahlungszeitraum vor der Antragstellung nicht angewendet werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Änderung der Voraussetzungen, auf Grund deren der Pauschbetrag gewährt worden ist, unverzüglich dem Arbeitgeber hievon Mitteilung zu machen. Der Arbeitgeber hat die Änderung und den Zeitpunkt der Änderung auf dem Lohnkonto zu vermerken. Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzufordern,
  1. Ziffer 7
    Aufwendungen für Arbeitsmittel (zum Beispiel Werkzeug und Berufskleidung),
  2. Ziffer 8
    Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (Paragraph 7,). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen:
    1. Litera a
      Bei einem Gebäude, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert zum 1. Jänner 1963 oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufgewendet werden müssen,
    2. Litera b
      bei einem Gebäude, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Einheitswert der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, oder auf Antrag der Betrag, der für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufgewendet werden müssen,
    3. Litera c
      bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das vor dem 1. Jänner 1963 angeschafft, hergestellt oder unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung am 1. Jänner 1963 hätte aufwenden müssen,
    4. Litera d
      bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1962 unentgeltlich erworben worden ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeitpunkt des Erwerbes hätte aufwenden müssen.
Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 11, gelten sinngemäß,
  1. Ziffer 9
    Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich
beruflich veranlaßten Reisen. Diese Aufwendungen sind bei Arbeitnehmern ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, Litera b und c angeführten Sätze nicht übersteigen.
  1. Absatz 2Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
  2. Absatz 3Für Werbungskosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erwachsen, ist, sofern nicht diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 57, Absatz 4,) begründen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S jährlich abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 409.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug des Pauschbetrages ist nur bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig. Werbungskosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, ausgenommen solche gemäß Ziffer 6, erster Satz, sowie Werbungskosten im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, sind ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag absetzbar.
  3. Absatz 4Die Hälfte der laufenden Bezüge (ausgenommen die im Paragraph 3, Ziffer 6 bis 8 genannten und die nach Paragraph 67, zu versteuernden Bezüge), die der Bundespräsident, Mitglieder gesetzgebender Organe und Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre und Mitglieder der Landesregierungen (des Wiener Stadtsenates) sowie der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen. Der Werbungskostenpauschbetrag darf jedoch bei Landeshauptmännern jenen eines Bundesministers, bei Landeshauptmann-Stellvertretern (Vizebürgermeister der Stadt Wien) jenen eines Staatssekretärs, bei sonstigen Mitgliedern einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) 90 v. H. jenes eines Staatssekretärs und bei Mitgliedern eines Landtages jenen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Der Werbungskostenpauschbetrag für die im Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, des Bezügegesetzes genannten Personen ist von den gebührenden Bezügen (Paragraphen 3,, 4, 5 Absatz eins,, 6 und 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes) auf der Grundlage des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen zu berechnen. Bei Mitgliedern eines Landtages beträgt der Werbungskostenpauschbetrag jedoch die Hälfte des den Mitgliedern des Nationalrates zustehenden Werbungskostenpauschbetrages; hiebei sind dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge (Zulagen) der Präsidenten (Vizepräsidenten, Stellvertreter) der Landtage entsprechend zu berücksichtigten. Der Werbungskostenpauschbetrag nach den vorstehenden Bestimmungen steht neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Absatz 3, zu.
  4. Absatz 5Die Hälfte der Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte) in dieser Eigenschaft erhalten, mindestens aber ein Betrag von 10.800 S jährlich, ist ohne besonderen Nachweis als Werbungskosten anzuerkennen, soweit die genannten Bezüge die Entschädigungen eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dies gilt auch für die Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten sind mit einem Viertel der Bezüge, höchstens aber mit 40.000 S jährlich, begrenzt, wenn die genannten Personen gleichzeitig Bezüge im Sinne des Absatz 4, erhalten. Die ohne besonderen Nachweis anzuerkennenden Werbungskosten dürfen weiters nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Bezüge berücksichtigt werden.
  5. Absatz 6Die bei Ausübung von nicht im Absatz 5, genannten Funktionen im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, entstehenden Werbungskosten sind ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50 v. H. der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen. Der Pauschbetrag für Werbungskosten nach Absatz 5, ist auf den Pauschbetrag nach diesem Absatz anzurechnen.
  6. Absatz 7Werden die Funktionen nach Absatz 4 bis 6 nicht während eines vollen Kalenderjahres ausgeübt, so ermäßigen sich die angeführten Beträge entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die Funktionen ausgeübt wurden.

Anmerkung

Betreffend Zuwendungen an Interessensvertretungen vgl. Art. II des
BG, BGBl. Nr. 391/1975.

Schlagworte

Bodenwertabgabe, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung, Krankenversorgung, Altersversorgung, Invaliditätsversorgung, Versorgungseinrichtung, Anschaffungskosten, Werbungskostenpauschale, Funktionärspauschale, Mitgliedsbeitrag, Provisionspflichtbeitrag, Pensionspflichtbeitrag

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12046614

Alte Dokumentnummer

N3197711736T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P16/NOR12046614

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