Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
31.12.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Erstmals für Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 4
BGBl. Nr. 620/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 13.Paragraph 13,
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 5 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 620/1981
Schlagworte
Aktivierungswahlrecht, Anschaffungskosten, Sachgesamtheit,
Sachinbegriff
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12047406
Alte Dokumentnummer
N3198111716T