(1)Absatz einsBeschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der §§ 18, 34 bis 36 sowie der §§ 38, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.Beschränkt Steuerpflichtige sind mit ihren Einkünften, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist, zur Einkommensteuer zu veranlagen. Bei der Veranlagung dürfen Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der Paragraphen 18,, 34 bis 36 sowie der Paragraphen 38,, 40, 41, 105 und 106 sind nicht anwendbar.