(5)Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.