Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.06.1985

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4:
ab 1. 7. 1985
Abschn. I Art. III Z 1 BGBl. Nr. 251/1985.

Text

Investitionsfreibetrag

Paragraph 10, (1) Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, so kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 20 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr für eine im Inland gelegene Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, Absatz 4, zulässigen Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd geltend gemacht werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt, kann der Investitionsfreibetrag mit 20 v. H. der auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten gewinnmindernd abgesetzt werden. Für Kraftfahrzeuge vermindert sich der Investitionsfreibetrag auf 10 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 5, ermitteln, haben die Investitionsfreibeträge eines Wirtschaftsjahres in der Bilanz in einer Summe gesondert auszuweisen. Mit Ablauf der im Absatz 3, genannten Frist sind die Investitionsfreibeträge auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.

  1. Absatz 2Ein Investitionsfreibetrag darf nicht in Anspruch genommen werden
    1. Ziffer eins
      für Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit
    sie zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind, sowie für Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder soweit sie nicht für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind; dies gilt nicht, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist,
    1. Ziffer 2
      für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) und der Zivilluftfahrerschulen,
    2. Ziffer 3
      für geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden,
    3. Ziffer 4
      für Wirtschaftsgüter, soweit für deren Anschaffung oder Herstellung eine Investitionsrücklage (steuerfreier Betrag) gemäß Paragraph 9, bestimmungsgemäß verwendet wird, sowie für Wirtschaftsgüter, für die eine vorzeitige Abschreibung (Paragraph 8,) in Anspruch genommen wird,
    4. Ziffer 5
      bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
  2. Absatz 3Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht wurde, vor Ablauf des fünften auf das Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in dieser Zeit in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte verbracht, so ist der Gewinn im Jahre des Ausscheidens um den Freibetrag zu erhöhen.
  3. Absatz 4Paragraph 8, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen einen Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes sowie des als Investitionsfreibetrag geltend gemachten Betrages angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß ein Investitionsfreibetrag abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.

Schlagworte

Personalwohngebäude, Leasing, Teilherstellungskosten, Flugzeug, Taxi, Anschaffungskosten, Arbeitnehmerwohngebäude, Betriebserwerb, Mitunternehmeranteil, Personengesellschaft, Nachversteuerung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048432

Alte Dokumentnummer

N3198511711T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P10/NOR12048432

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