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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.01.2022
§ 8 am 01.01.2022
§ 9a am 01.01.2022
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 9 gültig von 01.08.2017 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
§ 9 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
§ 9 gültig von 01.11.2014 bis 30.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
§ 9 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
§ 9 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2010
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 104/2019
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Urlaubsersatzleistung
§ 9.
(1)
Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer auf Antrag eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für die nicht verbrauchten Urlaubstage. Die Urlaubsersatzleistung gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.
(2)
Der Antrag auf Urlaubsersatzleistung ist vom Arbeitnehmer unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse einzubringen; im Antrag hat der Arbeitnehmer anzugeben, wie viele der nicht verbrauchten Urlaubstage abgegolten werden sollen.
(3)
Urlaubsansprüche, die binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten.
(4)
Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis eingeht, das diesem Bundesgesetz unterliegt.
(5)
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Arbeitnehmer den Nettobetrag der Urlaubsersatzleistung für die jeweils in einem Kalendermonat abgegoltenen Urlaubstage am 10. des Folgemonats auszuzahlen.
(6)
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf die Urlaubsersatzleistung entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das Finanzamt Österreich abzuführen ist.
Schlagworte
Urlaubskasse
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40217507
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P9/NOR40217507
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