Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaubsersatzleistung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (Paragraph 8,), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.
  2. Absatz 2Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einen offenen Urlaubsanspruch, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub. Die Urlaubsersatzleistung ist dem Arbeitnehmer auf seinen Antrag hin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen. Macht der Arbeitnehmer die Urlaubsersatzleistung nicht geltend und kommt auch Absatz 3, nicht zur Anwendung, so bleibt der Urlaubsanspruch aufrecht.
  3. Absatz 3Urlaubsansprüche, die binnen fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis eingeht, das diesem Bundesgesetz unterliegt.
  5. Absatz 5Die Urlaubsersatzleistung ist in steuerrechtlicher und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Abfindung (Paragraph 10,) zu behandeln. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Abfindung mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Versicherung mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40153929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P9/NOR40153929

Navigation im Suchergebnis