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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 9
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2014
§ 8 am 30.06.2014
§ 9a am 30.06.2014
Alle Fassungen
§ 9 heute
§ 9 gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 9 gültig von 01.08.2017 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
§ 9 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
§ 9 gültig von 01.11.2014 bis 30.06.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
§ 9 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
§ 9 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2010
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 137/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.11.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Urlaubsersatzleistung
§ 9.
Paragraph 9,
(1)
Absatz eins
Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (§ 8), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.
Die Urlaubsersatzleistung ist die Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruches. Sie gebührt in Höhe des Urlaubsentgeltes (Paragraph 8,), das der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht.
(2)
Absatz 2
(Anm.: Tritt mit 1.1.2015 in Kraft.)
Anmerkung, Tritt mit 1.1.2015 in Kraft.)
(3)
Absatz 3
Urlaubsansprüche, die binnen fünf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen würden, sind bei Beendigung unabhängig von einer Antragstellung durch Urlaubsersatzleistung abzugelten.
(4)
Absatz 4
Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Arbeitnehmer in dem Zeitraum, für den die Urlaubsersatzleistung gebührt, kein Arbeitsverhältnis eingeht, das diesem Bundesgesetz unterliegt.
(5)
Absatz 5
Die Urlaubsersatzleistung ist in steuerrechtlicher und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Abfindung (§ 10) zu behandeln. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Abfindung mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Versicherung mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Die Urlaubsersatzleistung ist in steuerrechtlicher und arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht wie die Abfindung (Paragraph 10,) zu behandeln. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist die Urlaubsersatzleistung wie die Abfindung mit der Maßgabe zu behandeln, dass die Versicherung mit dem ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Im RIS seit
05.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40153928
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P9/NOR40153928
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