Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

§ 9.
  1. Absatz einsFällt während des Urlaubes ein Feiertag gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes auf einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub um diesen Tag.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer erhält hiefür von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein weiteres Entgelt in Höhe eines Sechstels des auf eine Woche entfallenden Urlaubsentgeltes. Dieses ist mit dem nächsten Urlaubsentgelt oder mit einer allfälligen Abfindung auszuzahlen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P9/NOR40040263

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