Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaubsentgelt

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften (Paragraphen 4, Absatz 2, in Verbindung mit 4a Absatz 2,) und der Dauer des Urlaubs (Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 4a Absatz eins,) entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Antritt eines Urlaubs nach Paragraph 4, Absatz eins a, Fällt in die Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung, so sind für die Berechnung aller Anwartschaften dieser Anwartschaftsperiode jene Zuschlagswerte heranzuziehen, die sich auf Grund der Lohnerhöhung ergeben. Der Anspruch auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu einem für die Auszahlung an den Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens jedoch einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt um Überweisung des entsprechenden Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hiebei vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch erworben hat. Für einen Urlaubsanspruch, der sich auf Anwartschaftswochen aus noch nicht nach Paragraph 25, verrechneten Zuschlagszeiträumen gründet, kann kein Urlaubsentgelt angefordert werden.
  3. Absatz 3Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat das auf Grund der Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende Urlaubsentgelt nach den erworbenen Anwartschaften zu berechnen und auf das vom Arbeitgeber für die überwiesenen Urlaubsentgelte einzurichtende besondere Konto zu überweisen.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber kann nach Aufnahme einer Tätigkeit nach den Paragraphen eins, bis 3 ein besonderes Konto für Urlaubsentgelte frühestens nach Ablauf von sechs Zuschlagszeiträumen und der Entrichtung der dafür vorgeschriebenen Zuschläge einrichten.
  5. Absatz 5Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber am letzten Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen. Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorgesehene Abrechnungsnachweis auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt des Urlaubsentgeltes dem Arbeitgeber zu bestätigen.
  6. Absatz 6Wird das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses nicht oder bei Urlaubshaltung nicht zur Gänze innerhalb von drei Monaten nach Überweisung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse (Absatz 3,) ausbezahlt und der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht rücküberwiesen, so hat der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt für das nicht verbrauchte Urlaubsentgelt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Zinsen in der Höhe von 10 vH p. a. zu entrichten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Zinsen herabsetzen oder erlassen.
  7. Absatz 7Verbraucht der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur zu einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits überwiesenes Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht verbrauchten Urlaubes der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.
  8. Absatz 8Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der Arbeitgeber die in Absatz 5, und 7 vorgesehenen Bestimmungen nicht erfüllt hat, mit der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (Absatz 3 und 4) eingerichtet hat. Dabei hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Arbeitnehmer das Netto-Urlaubsentgelt auszuzahlen und die auf das Urlaubsentgelt entfallende Lohnsteuer an das für die Urlaubs- und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt sowie die Dienstnehmerbeiträge und die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige für andere Rechtsträger vom Krankenversicherungsträger einzuhebende Beiträge an die für das Beschäftigungsverhältnis zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen. Soweit es sich um Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und vom Arbeitgeber zu leistende sonstige lohnabhängige gesetzliche Abgaben und Beiträge handelt, erfolgt die Abfuhr in dem Ausmaß, als damit der durch Verordnung nach Paragraph 26, festgesetzte Gesamtbetrag an Nebenleistungen nicht überschritten wird.

Im RIS seit

10.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40119894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P8/NOR40119894

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