Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 7

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Urlaubsverbrauch

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Urlaub kann nur während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses verbraucht werden. Er kann in Teilen verbraucht werden, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage oder ein Vielfaches davon betragen muss. Der Urlaub kann nur in ganzen Tagen verbraucht werden.
  2. Absatz 2Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers so zu bestimmen, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, jedenfalls aber bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres, verbraucht werden kann.
  3. Absatz 2 aDie Urlaubsvereinbarung kann sich nur auf einen Urlaubsanspruch beziehen, der sich auf Anwartschaftswochen bereits nach Paragraph 25, verrechneter Zuschlagszeiträume gründet.
  4. Absatz 3Für Zeiträume, während deren ein Arbeitnehmer aus einem der im Paragraph 2, Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 399, genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub.
  5. Absatz 4Wird über den Urlaubsantritt innerhalb einer Woche keine Einigung erzielt, kann der Urlaub nach Ablauf von weiteren sechs Wochen angetreten werden. Der Tag des Urlaubsbeginns ist in diesem Falle dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 5 und 5a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2013,)

  6. Absatz 6Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht hat. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989, oder gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1979,.
  7. Absatz 7Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für jeden Arbeitnehmer hervorgeht,
    1. Litera a
      der Beginn des Arbeitsverhältnisses;
    2. Litera b
      die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat;
    3. Litera c
      das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des verbrauchten Urlaubs erhalten hat.

Schlagworte

BGBl. Nr. 399/1974, Abschluss

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40153926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P7/NOR40153926

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