(5)Absatz 5Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten nach § 33a Abs. 3 hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Z 1 lit. a zu erfolgen, wobei kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Beschäftigungszeiten sind vom Sachbereich der Abfertigungsregelung spätestens bis 31. März 2003 zu leisten.Die Anrechnung der Beschäftigungszeiten nach Paragraph 33 a, Absatz 3, hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, zu erfolgen, wobei kollektivvertragliche Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind. Die Beiträge für diese Beschäftigungszeiten sind vom Sachbereich der Abfertigungsregelung spätestens bis 31. März 2003 zu leisten.