Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Weitergeltung von Vereinbarungen
§ 36.Paragraph 36,
Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040307