(4)Absatz 4Liegt keine Vereinbarung gemäß Abs. 1 vor, so unterliegen ein Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen der §§ 33f Abs. 2 bis 6 und 33h, wenn der Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer im Staat des Sitzes des Arbeitgebers einem vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassensystem unterliegen, das einen im Wesentlichen gleichwertigen Jahresurlaubsanspruch gewährleistet. Abs. 1 Z 1 bis 4 gelten sinngemäß.Liegt keine Vereinbarung gemäß Absatz eins, vor, so unterliegen ein Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer nicht den Bestimmungen der Paragraphen 33 f, Absatz 2 bis 6 und 33h, wenn der Arbeitgeber und dessen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer im Staat des Sitzes des Arbeitgebers einem vergleichbaren Sozial- oder Urlaubskassensystem unterliegen, das einen im Wesentlichen gleichwertigen Jahresurlaubsanspruch gewährleistet. Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gelten sinngemäß.