Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33g

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.05.2018

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 33 g,
  1. Absatz einsEin Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 22, Die Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 1a hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers, Umsatzsteueridentifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
    5. Ziffer 5
      Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und zuständige Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
    6. Ziffer 6
      Zeitraum der Entsendung insgesamt, Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer in Österreich sowie Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer,
    7. Ziffer 7
      tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich,
    8. Ziffer 8
      die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts und Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber,
    9. Ziffer 9
      Ort (genaue Anschrift) der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
    10. Ziffer 10
      die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer Arbeitsleistung Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG oder Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins a bis 3 zu erstatten.
  3. Absatz 3Erstattet ein Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Absatz eins,, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Abschrift dieser Meldung
    1. Ziffer eins
      an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dessen Sprengel der Beschäftigungsort liegt,
    3. Ziffer 3
      bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an die zuständige Gewerbebehörde
    zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Beauftragte nach Absatz eins, Ziffer 3, gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Dokumenten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG an den Arbeitgeber im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann.
  5. Absatz 5Der Arbeitgeber hat sich der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40166375

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33g/NOR40166375

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