(1)Absatz einsArbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, betreiben und Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß Paragraph 33 a, das BMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 nach Paragraph 33 b, beizutreten; Paragraphen 9,, 10 und 12 BMSVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 kommen nicht zur Anwendung; Paragraph 11, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Betrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet. für diese Arbeitgeber tritt, die die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.