Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33c

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Wirkungsbereich

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsArbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, betreiben und Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß Paragraph 33 a, das BMSVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Betrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, beizutreten; Paragraphen 9,, 10 und 12 BMSVG kommen nicht zur Anwendung; Paragraph 11, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Betrieblichen Vorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.
  2. Absatz 2Der Betrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Absatz eins, genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMSVG anzuwenden sind.

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40108449

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33c/NOR40108449

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