Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Baustellendatenbank

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins,, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu Baustellen gemeldete Daten:
      1. Litera a
        Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
      2. Litera b
        Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichenAusführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
      3. Litera c
        Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
      4. Litera d
        Kennzahl des Auftrages;
    3. Ziffer 3
      die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten.
  2. Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
    4. Ziffer 4
      festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.
  4. Absatz 4Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.
  5. Absatz 5Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40223778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P31a/NOR40223778

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