Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.10.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
ABSCHNITT VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Rechts- und Verwaltungshilfe
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsAlle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
(2)Absatz 2Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
Schlagworte
Rechtshilfe, Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040298