Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Arbeitnehmerinformation

Paragraph 24,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat jeden Arbeitnehmer insbesondere über folgende Punkte vierteljährlich zu informieren:

  1. Ziffer eins
    Beschäftigungszeiten, die im abgelaufenen Quartal anspruchsbegründend bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erfasst wurden,
  2. Ziffer 2
    Ansprüche und Anwartschaften, die aus den erfassten Beschäftigungszeiten zum Quartalsende resultieren,
  3. Ziffer 3
    sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Entgelts gemäß Paragraph 7 h, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,,
  4. Ziffer 4
    Ansprüche und Anwartschaften, die innerhalb der nächsten 12 Monate verfallen würden;
  5. Ziffer 5
    Beschäftigungswochen gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins,, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40166371

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P24/NOR40166371

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