Beschäftigungswochen gemäß § 13l Abs. 1 Z 1, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.Beschäftigungswochen gemäß Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins,, die für den Bezug von Überbrückungsgeld anspruchsbegründend wirken können.