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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 21a

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlagsentrichtung

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die gemäß Paragraph 21, festgesetzten Zuschläge nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 bargeldlos zu entrichten.
  2. Absatz 2Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (Paragraph 4,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 9,) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 9,) gewährt wird, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach Paragraph 6, Absatz 3, sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.
  3. Absatz 3Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag
    1. Ziffer eins
      für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft,
      1. Litera a
        ab 1. Jänner 2014 der um 22%,
      2. Litera b
        ab 1. Jänner 2015 der um 20%,
    2. Ziffer 2
      für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20%
    erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Für die Berechnung des für Lehrlinge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes, gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.
  4. Absatz 4Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitvereinbarung), so ist der gemäß Absatz 3, erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 4 aBei Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Arbeitgeber beschäftigt werden, wobei die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (fallweise Beschäftigte), ist für jeden Beschäftigungstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten.
  6. Absatz 5War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche im Akkord oder Leistungslohn (Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, des Arbeitsverfassungsgesetzes) beschäftigt, so ist der Berechnung des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern durch Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmung des Absatz 3, zugrunde zu legen. Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 6Der Zuschlag nach Absatz 5, ist auch für die Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers zu entrichten (Paragraph 5, Litera c,), sofern der Arbeitnehmer in der dem Krankenstand vorausgehenden Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Akkord beschäftigt war.
  8. Absatz 7Die Berechnung der Zuschläge für Zeiten, die die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Absatz 2, selbst zu leisten hat, richtet sich nach den Zuschlägen, die zuletzt vom Arbeitgeber zu entrichten waren.
  9. Absatz 8Die für den einzelnen Arbeitnehmer zu berechnenden Zuschlagsleistungen sind in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, zu berechnen.
  10. Absatz 9Für überlassene Arbeitnehmer kann der Beschäftiger die Zuschläge entrichten, mit der Wirkung, dass insoweit die Zuschlagspflicht des Überlassers entfällt. Der Beschäftiger hat dabei den Überlasser, die Arbeitnehmer und die Zeiträume, für die die Zuschläge entrichtet werden, eindeutig zu bezeichnen und den der Berechnung der Lohnzuschläge der jeweiligen Arbeitnehmer zugrundeliegenden kollektivvertraglichen Stundenlohn bekannt zu geben. Die entrichteten Zuschläge wirken für den Beschäftiger gegenüber dem Überlasser schuldbefreiend. Soweit der Beschäftiger für überlassene Arbeitnehmer die Zuschläge entrichtet, entfällt seine Haftung gemäß Paragraph 14, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,. Der Beschäftiger hat den Überlasser zu informieren, wenn er beabsichtigt, die Lohnzuschläge für überlassene Arbeitnehmer zu entrichten.

Schlagworte

Grundwehrdienst, Ausbildungsdienst, Urlaubskasse

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40194420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P21a/NOR40194420

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