(2)Absatz 2Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (§ 9) gewährt wird, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach § 6 Abs. 3 sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (Paragraph 4,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 9,) gewährt wird, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 9,) gewährt wird, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten. Für Teile von Anwartschaftswochen (Beschäftigungswochen) nach Paragraph 6, Absatz 3, sowie Teile von Anwartschaftswochen, die aus dem Ende oder Beginn des Kalendermonats in dieser Woche entstehen, sind tageweise Zuschläge zu leisten, wobei für jeden Arbeitstag ein Fünftel des Wochenzuschlags zu leisten ist.