Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 7,, an Abfindungen gemäß Paragraph 10,, an Nebenleistungen gemäß Paragraph 26,, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß Paragraph 33 b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt römisch III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (Paragraph 4,) und des Zusatzurlaubes (Paragraph 4 b,) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß Paragraph 33 a, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt römisch III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      für Abfertigungen, für die gemäß Paragraph 33 a, das BMSVG gilt:
      1. Litera a
        ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach Paragraph 21 a, Absatz 3,, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
      2. Litera b
        für Zeiten nach Paragraph 7, BMSVG, soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach Paragraph 7, BMSVG,
    2. Ziffer 2
      für Abfertigungen nach Abschnitt III:
      1. Litera a
        die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
      2. Litera b
        der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
  4. Absatz 4Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach Paragraph 33 b, von den eingehobenen Zuschlägen nach Absatz 3, binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.

Anmerkung

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986;
2. vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40144373

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P21/NOR40144373

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